Belehrung laut Infektionsschutzgesetz

06.05.2020

Belehrung gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Um eine Ansteckung zu verhindern, sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.

 

Wenn Sie oder Ihr Kind an einer Coronavirus-Erkrankung erkrankt sind bzw. SARS-CoV-2-Symptome aufweisen (v. a. trockener Husten, Fieber, Kurzatmigkeit), besteht ein Betretungsverbot für die Einrichtung.

 

Wir bitten Sie, bei diesen Symptomen immer den Rat Ihres Hausarztes in Anspruch zu nehmen.

 

Muss Ihr Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

 

Wann ein Besuchsverbot der Schule und des Hortes besteht, teilt Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder das Gesundheitsamt mit.